Preismodelle Erdgasversorgung

Tarife im Überblick


Kleinverbrauchstarif

Bis 2000 kWh/Jahr


Allgemeiner Tarif - Grund- und Ersatzversorgung

Ab 2001 kWh/Jahr


Allgemeiner Tarif - Gewerbe Grund- u. Ersatzversorgung

Erdgas Grund- und Ersatzversorgung

Nicht-Haushaltskunden ohne und mit registrierender Leistungsmessung (SLP + RLM)


SchwabenGas aus Langenau fix

Liebe Kunden,

wir können Ihnen unseren Erdgastarif “SchwabenGas aus Langenau fix” als Festpreisangebot mit einer Erstlaufzeit bis 31.12.2025 anbieten. 

Profitieren Sie von dem günstigen Preis und sprechen uns an oder füllen Sie den Auftrag zur Erdgasbelieferung online aus.


Es gelten die  Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Sollten Sie Ihren Gasliefervertrag bei Ihrem Lieferanten kündigen und haben noch keinen Anschlussvertrag bei einem anderen Lieferanten, fallen Sie automatisch bei uns als Grundversorger in die Ersatzversorgung. Näheres hierzu können Sie gerne bei uns erfragen.  

NaturGas aus Langenau fix mit 10% oder 30% Biogasbeimischung 
Ab 1. Juli 2015 müssen bei einem Heizanlagentausch in bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden 15% der Wärme durch erneuerbare Energien erzeugt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden. Die Verpflichtung muss innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage erfüllt und nachgewiesen werden. Die Anforderungen des Gesetzgebers können Sie mit Abschluss unseres „Natur-Gas 10 fix“ oder "NaturGas 30 fix" Vertrages bereits zu 2/3 erfüllen. Sprechen Sie uns an, wenn diese Vertragsvariante von Ihnen benötigt wird.

 

Gaspreiszusammensetzung

Umlagen und Abgaben

Der Preis für Erdgas setzt sich im Wesentlichen aus drei Bestandteilen zusammen:

  • Beschaffungskosten
  • Netznutzungsentgelte
  • Steuern, Umlagen und Abgaben

Zu den Steuern, Umlagen und Abgaben zählt neben der Umsatzsteuer (19 %) und der Energiesteuer (0,55 Cent/kWh netto), die Konzessionsabgabe (richtet sich nach Ihrem Energieliefervertrag: 0,03 Cent/kWh bzw. 0,22 Cent/kWh), die Bilanzierungsumlage1 (zur Zeit 0,00 Cent/kWh für SLP-Kunden und 0,00 Cent/kWh für RLM-Kunden jeweils netto).

Seit dem 1. Januar 2021 kommt die CO²-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)2 hinzu, bis 31.12.2024 0,816 Cent/kWh netto, ab 01.01.2025 0,997 Cent/kWh netto.

Ab 01. Oktober 2022 kommt die Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG3 hinzu. Sie beträgt aktuell 0,250 Cent/kWh.

Auf die Höhe dieser Umlagen haben wir als Energieversorger keinen Einfluss. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Veränderungen dieser Umlagen vertragsgemäß an Sie weitergeben.
 

1) Bilanzierungsumlage nach GaBi Gas 2.0

Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird gemäß GaBi Gas 2.0 eine Bilanzierungsumlage erhoben Sie ändert sich zum 01.10. eines jeden Jahres und wird dabei für die Dauer von 12 Monaten festgelegt.
 

2) CO²-Bepreisung nach BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz)

Unter einer CO²-Bepreisung versteht man als ein Instrument der Energiepolitik zur Reduktion von klimaschädlichen CO²-Emissionen, indem es die damit verbundenen Kosten für die Verursacher erhöht. Diese Erhöhung trifft den Endkunden ab dem 1. Januar 2021.

Im Jahr 2021 wurde der Preis für eine Tonne CO²-Emissionen mit 25 EUR festgelegt und wird für die Jahre 2022 und 2023 auf 30 EUR angehoben.

Ab Januar 2024 beträgt der Preis 45 EUR pro Tonne CO². Bis 2025 ist eine kontinuierliche Preisentwicklung festgelegt. Dabei ändert sich der Preis jährlich zum 01.01. und steigt bis 2025 auf 55 EUR pro Tonne CO².
 

3) Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG (Enrgiewirtschaftsgesetz)

Für die Sicherung der Gasversorgung im Winter, müssen die deutschen Erdgagsspeicher trotz hoher Marktpreise gefüllt werden. Die entstehenden Mehrkosten werden auf alle Gaskunden umgelegt. Dafür wurde die sogenannte Gasspeicherumlage, zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicher nach § 35e EnWG, zum 01.10.2022 eingeführt. Die Höhe der Gasspeicherumlage gilt zunächst bis 31.12.2022 und wird danach alle sechs Monate jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres neu ermittelt. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung der gesetzlichen Regelungen des Gasspeichergesetztes bis zum 01.04.2025 ist der Anwendungsbereich der Umlage voraussichtlich bis 01.04.2025 begrenzt. Die Abrechnung erfolgt somit grundsätzlich bis zum 30.09.2025